Blöde Frage? So blöd vielleicht doch nicht, denn wäre sie es bedingungslos, bräuchte es keine Kartellgesetzgebung. Nun kann man einwenden: Missbrauch gibt es überall. Das stimmt. Es gibt aber auch systemimmanente Widersprüche:

  1. Nach Wettbewerb ruft, wer davon zu profitieren glaubt. Wer den Verlust seiner Stellung fürchtet – und das sind gerade in der Schweiz nicht wenige – der versucht, sich zu schützen.
  2. Schutz findet er beim Staat. Denn der hat ja bekanntlich die Aufgabe, die Schwachen zu schützen. Ob das im Bereich des Wettbewerbs zutrifft, ist dem Schwächeren oft egal.
  3. Will der Staat den Wettbewerb spielen lassen, muss er sich neutral verhalten. Das ergibt sich aus Art. 27 Abs. 1 und auch aus Art. 96 Abs. 1 der Bundesverfassung. In der Praxis hilft er aber oft dem grösseren, dem stärkeren. Warum? Weil dieser seine Regeln leichter, besser einhalten kann, hilft er der Verwaltung bei der Aufstellung strenger Bestimmungen und verschafft sich so einen erheblichen Konkurrenzvorteil. Beispiele gefällig? Denken Sie an das Revisionsrecht, generell an alle Aufsichtstätigkeit des Staates, an das Lebensmittelrecht oder den ganzen Bereich der Heilmittelgesetzgebung. – Das ist unlauter und zu unterbinden!
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